Susanne Bollinger: Lügende Richterin

Eines Tages erhält Hans-Peter ein Urteil betreffend Rechtsverzögerung vom Obergericht: Die Untätigkeit eines halbes Jahres betreffend Staatsanwaltschaft in einem Folterverfahren wird nicht geprüft, somit hält das Obergericht fest, dass sie nur die Zeit berücksichtigen, in der die Staatsanwaltschaft “tätig” war und da können sie keine Rechtsverzögerung sehen, die 6 Monate davor sind ja irrelevant.
Nach dieser Prämisse kann ein Staatsanwalt immer erst nach einer Rechtsverzögerungsbeschwerde tätig werden und es gälte nicht als Rechtsverzögerung, aber das Obergericht äussert sich nicht zu ihren Entscheiden.

Nun, da Hans-Peter verwirrt vom Urteil bzw. darin enthaltenen Begründung war, ersuchte er erneut um Akteneinsicht. Das Obergericht antwortete schnell und gestatte innerhalb von zwei Tagen Akteneinsicht. So sollte es auch sein (Recht auf faires Verfahren > Rechtliches Gehör > Akteneinsicht).

Nun, beim Gesuch um Akteneinsicht vor Ort (Eingabe gegen Stempel), erfuhr Hans-Peter von der nicht im Verfahren involvierten Sekretärin, dass die Videos nicht Teil der Akteneinsicht sind. Daraufhin rügte Hans-Peter, dass die Videos gemäss Entscheid Teil der Akten sind.

Frau Susanne Bollinger rief an und Hans-Peter erinnert sich, wie mehr als ein Jahr zuvor Staatsanwalt Johannes Brunner anrief, um sich von der Polizei liegengelassene interne Originalakten zurückbringen zu lassen, weshalb er auch annahm, dass das Obergericht hier wohl lieber mündlich kommunizieren möchte, wenn sie rechtsmissbräuchliche Schritte unternehmen; wie z.B. Akteneinsicht verwehren.

Frau Bollinger erklärte, dass die Videos nicht verweigert werden würden, sondern die Staatsanwaltschaft diese bereitstellt, das Obergericht verfüge nicht über einen Fernseher.

Hans-Peter wiederum erklärte Frau Bollinger, dass er nicht nur das Video vor Ort ansehen möchte, sondern auch davon eine Kopie erhalten will. Frau Bollinger war verwirrt, warum möchte Hans-Peter ein Video erstellen: Hierauf erläuterte die Bedeutung von Meta-Daten und dass man anhand derer erkennen kann, ob die Prüfsummen im Video valid sind. Falls diese es nicht sind, ist eine Manipulation bewiesen. Staatsanwalt Steven Winter hielt freundlicherweise bereits fest, dass die Videos über keinen Ton verfügen :’)

Frau Bollinger erklärte, dass sie die Videos als USB-Stick erhalten haben. Daraufhin erklärte der Laie Hans-Peter der Oberrichterin, dass er ja das Recht habe, die Akten zu kopieren. Die Richterin bejahte. Daraufhin erklärt der Laie, dass er ja auch den USB-Stick kopieren dürfte. Die Oberrichterin bejahte auch dies. Der Laie fragte deshalb höflichst nach, ob man den USB-Stick auch kopieren könnte, denn die Videos werden für die Beschwerdeargumentation vor dem Bundesgericht benötigt. Das Obergericht bejahte und versicherte, die Staatsanwaltschaft aufzufordern, den USB-Stick zu kopieren.

Hans-Peter und Frau Bollinger verblieben dabei, dass die Videos Teil der Akteneinsicht beim Obergericht sind.

Frau Bollinger tat dies wie versprochen auch und bat die Staatsanwaltschaft via E-Mail, eine Kopie der E-Mails zu übergeben. Daraufhin hörte Hans-Peter von der Staatsanwaltschaft über zwei Wochen nichts.

Nach über einer Woche rief Hans-Peter erneut an, jedoch reagierte das Obergericht nicht. Später erhielt er eine E-Mail der Staatsanwaltschaft, dass diese plant die Videos zu verweigern. Die Begründung von Steven Winter, die Videos zu verweigern, änderte sich im Verfahren mehrmals, so nannte er dieses Mal bereits die vierte Begründung. Diese war so lächerlich, dass er dies selbst einsehen musste und in der schlussendlichen Verfügung doch noch mal eine fünfte Begründung nannte.

Das Obergericht wurde diesbezüglich mehrmals gerügt. Frau Bollinger wurde eine Strafanzeige in Aussicht gestellt, nichtsdestotrotz, reagierte sie nicht, denn was will ein Querulant gegen eine Richterin schon gross unternehmen?

Das Obergericht hat nun über die gesamte Beschwerdefrist beschlussrelevante Akten verweigert. Dabei wurde sogar die Gewaltentrennung missachtet, in dem man so tat, als könnte die Staatsanwaltschaft für die Akteneinsicht beim Obergericht verantwortlich sein.

Die Verfügung von Steven Winter zeigt, dass es dabei vermutlich nur darum geht, dass Hans-Peter die Prüfsummen des Videos nicht überprüfen darf, somit nicht feststellen darf, ob die Videos manipuliert wurden (wenn der Ton fehlt, sind sie das sowieso).

Laut der Verfügung darf er keine Kopien der Videos erstellen, aber er dürfte demnach weiterhin das Video selbst in Ton und Bild aufzeichnen. Das Einzige, was dabei bewirkt wird, ist, dass derjenige, welcher mit Ermittlungshandlungen beauftragt wurde, namentlich der Gefängnisleiter Ammann, nicht für mutmassliche Manipulationen zur Verantwortung gezogen werden kann.

Hans-Peter hatte bereits mehrmals reklamiert, dass Ammann als potentiell Beschuldigter zu gelten habe und Steven Winter ausgerechnet einen potentiell Beschuldigten mit Ermittlungshandlungen beauftragte, jedoch hielt Steven Winter bereits fest, dass Ammann sich nichts zu schulden kommen lassen hat.

In diesem Artikel wurde nicht die Person Susanne Bollinger als Lügnerin dargestellt, sondern sie in ihrer Funktion als Richterin.

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