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Die Beurteilung, ob eine Handlung den Tatbestand einer Straftat erfüllt, obliegt der Staatsanwaltschaft. (PHILIPP ZUMBÜHL, Obergericht SH 51/2024/13)
Philipp Zumbühl ist eine anerkannte Fachkraft mit langjähriger Erfahrung im Strafrecht. Unter anderem war er für die Staatsanwaltschaft Schaffhausen tätig, fungierte als Ersatzrichter am Obergericht Schaffhausen und arbeitete als Akzessist im Rechtsdienst von Schaffhausen. Dass Herr Zumbühl stets im Kanton Schaffhausen (mit seiner kleinen Verwaltung, wo jeder jeden kennt) tätig war und für das selbe Netzwerk arbeitete, ist kein Indiz für Drehscheibenpolitik, Nepotismus oder Inkompetenz. Vielmehr unterstreicht es seine aussergewöhnliche Kompetenz, die dazu geführt hat, dass man ihn als unverzichtbare Ressource schätzt und gerne beibehalten möchte.
Abstraktion
- Ein möglicher Rechtfertigungsgrund für den Beschuldigten könnte darin bestehen, dass dieser – unabhängig davon, ob er Jurist ist oder nicht – nicht wissen kann, ob sein Verhalten strafbar war. Schliesslich obliegt die Bewertung, ob eine Handlung den Tatbestand einer Straftat erfüllt, der Staatsanwaltschaft. Je nach Person des Beschuldigten ist eine Straftat somit nicht zu bestrafen, wenn sie von einem anderen als einem Staatsanwalt begangen wurde – Hinweis: Für Staatsanwälte sind andere Rechtfertigungsgründe anwendbar und ein Ermächtigungsverfahren in Planung, somit Staatsanwälte von vornherein keine Strafverfahren befürchten müssen, wenn ihre Kollegen diese vorher zu genehmigen haben.
- Ein Rechtfertigungsgrund könnte für einen Beschuldigten vorliegen, der in der Überzeugung handelte, ein Gebot zu erfüllen, und dabei nicht erkannte, dass sein Verhalten möglicherweise gegen ein Verbot verstiess (Gegensatz von Gebot und Verbot).