Umgang mit Querulanten

Querulanten sind für die Behörden doch schon sehr mühsam: Sie zeichnen sich dadurch aus, dass sie Verfahrensrechte geltend machen oder auf sonstige Rechte pochen. Querulanten bezeichnen sich (gewöhnlicherweise) selbst nicht so, sondern sehen sich im besten Fall als Rechtssuchende/(Staats-)Geschädigte.

Doch wie diesen Persönlichkeiten begegnen? Das (Haupt-)Ziel ist es, dass die Nervensäge keine weiteren Prozesse führt – Nebenziel ist es, dass er keine weitere Eingaben an die Behörden schreibt. Ein kleiner Leitfaden:

Q1: Niemals Recht geben!

Selbst wenn der Querulant (ausnahmsweise) mal Recht haben sollte, sollte ihm dieses niemals gegeben werden, ansonsten bestärkt man den Querulanten darin, weitere Prozesse zu führen.

Aus Rechtsstreitigkeiten gehen Sieger und Verlierer hervor. Sowohl der Gewinner­- wie auch der Verliererstatus haben ihre Neurochemie. Beim Sieger sind Testosteron und Serotonin erhöht, in bescheidenerem Masse auch Dopamin und Noradrenalin […]
Beim Verlierer ist das Gegenteil zu erwarten, woraus ein hypothymer oder gar depressiver Zustand resultiert, welcher ihn von einem allzu raschen Neuangriff abhalten soll.

Thomas Knecht (Psychiatrische Klinik Münsterlingen) “Querulanten – Grenzgänger zwischen Rechtspflege
und Psychiatrie” veröffentlicht in “Schweiz Med Forum” Ausgabe 2012;12(13te): Seite 286–289

Also das primäre Ziel ist es natürlich nicht, den Querulanten in eine Depression (ja gar Selbstmord) zu treiben, sondern dass er einfach keine weiteren Eingaben macht – wenn er allerdings depressiv (oder gar tot) ist, wird er sehr wahrscheinlich keine weiteren Eingaben machen (können).

Q2: Eingabekanäle reduzieren!

Keine Mails, keine Telefonate, keine mündlichen Eingaben etc. zulassen. Dem Querulanten sollte bereits beim ersten Kontaktversuch (schriftlich) mitgeteilt werden, dass er nur schriftliche Eingaben machen darf.

Es sollten so viele Hürden wie möglich aufgebaut werden, damit er keine Verfahrensrechte geltend macht oder sonstige Eingaben tätigt. Beim Telefonat oder der mündlichen Eingabe sind die Hürden relativ klein, deshalb sollten nur schriftliche Eingaben gestatten werden, denn bei deren Verfassung benötigt der Querulant mehr Zeit. Das gleiche gilt zwar auch für die E-Mail, jedoch ist die Hürde diese zu versenden ebenfalls klein, deshalb empfiehlt es sich, dem Querulanten nur schriftliche Eingaben mit eigenhändig angebrachter Unterschrift zu gestatten: Es vergrössert die Hürde der Eingabe, da das Schreiben kuvertiert, frankiert (Kostenfaktor) und der Post übergeben werden muss. Zusätzlich könnte es passieren, dass der Querulant dabei seine Frist verpasst – und die Eingabe bei säumiger Frist nicht bearbeitet werden muss.

Um die Hürde etwas zu erhöhen, könnten auch nur Einschreiben zugelassen werden, dadurch erhöht sich der Kostenfaktor jeder Eingabe. Man kann notfalls auch einfach behaupten, dass der Brief (ob Einschreiben oder nicht) leer angekommen sei – der Querulant müsste dann die einzelnen Eingaben jeweils gegen Empfangsbestätigung (z.B. Stempel) persönlich vorbeibringen, was wohl die grösste Hürde überhaupt ist, jedoch könnte man ihm auch hier die Empfangsbestätigung einfach verweigern. Die Vorgehensweise, zu behaupten, der Brief sei nicht oder leer angekommen, empfiehlt sich nicht, denn der Querulant könnte den Briefeinwurf/das Kuvertieren aufgezeichnet haben (wenn der Querulant die Eingabe nicht beweisen kann, dann hat sie auch nie stattgefunden). Nichtsdestotrotz gilt auch hier, dass ein Amtsmissbrauch ohne Vorsatz nicht möglich ist, deshalb sollte der Staatsangestellte keinen (Eventual-)Vorsatz zugeben, sondern angeben, dass es sich um ein Versehen handelte.

Ein weiterer Vorteil der schriftlichen Eingaben des Querulanten ist, dass man sie ohne weitere Bearbeitung zu den Akten geben (oder gleich in den Müll werfen) kann.

Q3: Fristen verkürzen

Die Fristen beim Querulanten sollten auf ein Minimum gesetzt werden. Einige Prozesse haben eine Frist vorgegeben (z.B. 10 Tage bei Beschwerden), deshalb sollte man diese nicht verkürzen – nötigenfalls kann man diese verkürzen z.B. bei Aussichtslosigkeit: Der Querulant kann den Entscheid weiterziehen und geltend machen, dass sein rechtliches Gehör beschnitten wurde, jedoch wird auch die nächste Instanz die Beschwerde in der Sache selbst abweisen – abgesehen davon, dass er wieder verliert, verursacht dieses Vorgehen zusätzliche Kosten für den Querulanten.

Einige Dinge haben keine Fristen, z.B. Konfrontationsanspruch, das Teilnahmerecht bei einer Einvernahme: Dem Querulanten kann hier kurz vor dem Einvernahmetermin mitgeteilt werden, dass eine Einvernahme stattfinden wird (und er im Kleingedruckten über sein Teilnahmerecht informiert wird, so dass er es am besten nicht lesen kann): Am besten sollte diese Einladung via E-Mail – eine Stunde bevor die Einvernahme stattfindet – gesendet werden: Dem Querulant wurde dadurch sein Teilnahmerecht angeboten, jedoch hat (bzw. konnte) er dieses nicht wahrnehmen. Die Schaffhauser Polizei pflegt hier in sehr förderliches Konzept und lässt das Teilnahmerecht über Dritte ausrichten.

Q4: Abwarten

Viele Querulanten sind emotional und ihr Fokus (ihre Wut) ist vergänglich. Je länger man mit der Bearbeitung einer querulatorischen Eingabe abwartet, desto eher gibt sich der Querulant mit einer Abweisung zufrieden und desto unwahrscheinlicher zieht er den Entscheid weiter (z.B. bei Strafanzeigen die Bearbeitung abwarten und eine Nichtanhandnahme/Verfahrenseinstellung verfügen).

Mehr Zeit wird zu mehr Verwirrung führen. Sie sind desorganisiert und überfordert – Mehr Zeit zu geben ändert das selten.
[originaler Text:] More time granted will lead to more confusion. They are disorganised and overwhelmed and more time rarely changes this.

Dr. Grant Lester (Richter) – Leitfaden für juristische Mitarbeiter (2021)

Ein unorganisierter Querulant (z.B. keine Aktenführung) wird die halben Blätter in einem Jahr sowieso nicht mehr finden – je mehr Zeit dem Querulanten gegeben wird, desto eher verfällt er in sein Chaos.

Die Basler Staatsanwaltschaft hat mit dem Abwarten sehr gute Erfahrungen gesammelt – leider damit angegeben und wurden später vom Bundesgericht gerügt, dass ihre Vorgehensweise eine Rechtsverzögerung darstellt – nichtsdestotrotz macht sie weiter, aber hat dazugelernt und gibt nicht mehr zu, dass die Rechtsverzögerung gewollt ist. Das neuste (öffentliche) Beispiel findet sich in der Basler Zeitung (“Drogenfall auf der Wartebank”): In diesem Fall geht die Staatsanwaltschaft von einem Freispruch aus. Um den Beschuldigten trotzdem zu bestrafen (Unschuldsvermutung gibts in der Praxis nicht mehr), hält ihn die Staatsanwaltschaft in Untersuchungshaft und hat seit über einem Jahr die Anklageschrift (noch) nicht vor Gericht gestellt.

Q5: Kosten verursachen

Der Querulant sollte wenn immer möglich bezahlen. Niemals sollte von den Verfahrenskosten abgesehen werden, denn sobald es dem Querulant in der Brieftasche wehtut, wird er sich zweimal überlegen, ob er einen Prozess starten will. Zwar sind Kostenvorschüsse nur in Ausnahmen vorgesehen, jedoch sollten sie bei Querulanten automatisch verlangt werden.

Die Verfahrenskosten für Querulanten sollten absichtlich höher festgesetzt werden – am besten eine Summe, die auch als Kodierung für die nächste Instanz verstanden werden kann.

Q6: Zur Emotionalität treiben

Es kann vorteilhaft sein, den Querulanten in die Weissglut zu treiben z.B. ihn mit Provokationen zu Handlungen treiben, die sich später bestrafen lassen (vgl. Q7). Beispiele von “Soft-Provokationen” sind: Hand nicht schütteln; ihn nie direkt ansprechen, sondern mit seinem Anwalt so sprechen, als wäre der Querulant sein Besitz; ihn anschreien etc. pp. – die Provokationsmöglichkeiten sind umfangreich und je nach Situation einsetzbar.

Der Vorteil von solchen “emotionalen Eingaben” ist, dass man sie (mit gutem Gewissen) nicht bearbeiten muss, vor allem, wenn diese Beleidigungen oder Drohungen enthalten.

Es ist wichtig solche “emotionalen Ausbrüche” gut zu dokumentieren (vor einer Überwachungskamera oder vor Zeugen) oder gar bestenfalls schriftlich zu erhalten – damit lässt sich später der Ausbruch beweisen. Ein positiver Nebeneffekt davon ist, dass man sich darauf auch in Zukunft berufen kann, wenn man dem Querulanten diverse Rechte verweigert

Q7: Immer bestrafen

Sollte eine Drohung, Tätlichkeit oder Ehrverletzung seitens des Querulanten erfolgen, sollte dies umgehend strafrechtliche Konsequenzen haben: Die Staatsanwaltschaft wird hier selbstverständlich eine harte Strafe ansetzen. Als Beispiel kann der “Richterschreck von Solothurn” gesehen werden, welcher in einem Gerichtsverfahren den Richter in die Hand biss (die Hand des Richters hat ihm mindestens mehrere Stunden weggetan), dafür erhielt er 2 Jahre und 10 Monate unbedingte Haft von der Staatsanwaltschaft beantragt (nebst Geldbusse und Bewährung), welche das Gericht jedoch auf 2 Jahre 5 Monate reduzierte.

Ansonsten können auch sonstige Delikte hart angegangen und mit übertriebener Haftstrafe gebüsst werden (z.B. auf dem Fussgängerweg Velo fahren ergibt 90 Tage unbedingte Haft plus 1000 CHF Busse, was den von der SHN mit einem Schmährartikel “63-jähriger Querulant vor Gericht wegen Flugblatt mit Verleumdungen” belohnt wurde). Durch das Öffentlichmachen der drakonischen Strafen in befreundeten Medien kann effektiv ein Exempel statuiert werden.

Notfalls gibt es andere Möglichkeiten Querulanten zu bestrafen, z.B. indem man ihre Kinder wegnimmt, Führerausweis entzieht etc.

Q8: Entmündigen

Wenn möglich (z.B. Wutausbruch), sollte dem Querulant die Prozessfähigkeit aberkannt werden – er bestenfalls komplett entmündigt werden. Seine Eingaben verwandeln sich damit in juristisch unwirksame Schreiben.

Die Beweislast – dass der Querulant prozessfähig ist – liegt bei ihm, das Gericht kann ihm einfach eine Prozessunfähigkeit unterstellen.

Diese Beweislastregel gilt auch für das psychiatrische Gutachten: Stellt der Sachverständige fest, dass die psychopathologischen Voraussetzungen für Prozessunfähigkeit mit Wahrscheinlichkeit vorliegen, eine abschließende Klärung jedoch nicht möglich ist (z.B. weil der Proband sich nicht explorieren lässt), kann das Gericht Prozessunfähigkeit unterstellen.”

Clemens Cording & Norbert Nedopil (Hrsg.) Psychiatrische Begutachtungen im Zivilrecht (Ein Handbuch für die Praxis.) Seite 25

Q9: Isolation

Mal abgesehen davon, dass mit dem Querulanten niemals persönlich gesprochen wird (vgl. Q2), sollten auch seine persönliche Kontakte unterbrochen werden – er am besten von jeglichen sozialen Kontakten isoliert werden -, dadurch treibt man den Querulanten in eine Depression (vgl. Q1). Dem Querulanten sollte keine Hilfe angeboten werden, vor allem keine psychiatrische Hilfe.

Dem Querulanten kann mittels Verfügung untersagt werden, über sein Verfahren öffentlich zu sprechen. Notfalls kann man dem Querulanten auch mittels Verfügung die Internetverbindung untersagt werden, damit dieser sich nicht in Internetforen (z.B. Telegram-Gruppen) mit anderen über sein Erlebtes austauschen kann. Dadurch wird der Kommunikationsweg zu anderen erheblich verlangsamt. Sollte der Querulant trotzdem eine gewisse Reichweite haben, kann ihm die Nutzung des Autos (oder öffentlich Verkehrs) untersagt werden – dadurch breiten sich seine Gedanken noch langsamer aus.

Um die Isolation der Querulanten weiter zu fördern, sollte vermieden werden, dass sich diese organisieren können. Vereine können nötigenfalls aufgelöst werden (indem diese als staatsfeindlich/terroristisch eingestuft werden) oder gar nicht erst zugelassen werden – leider organisieren sich die meisten Querulanten in geschlossenen Gruppen und haben keinen rechtlichen Vereinsstatus, welcher aufgelöst werden könnte.

Es sollte vermieden werden, kantonsübergreifende Bezeichnungen für Querulanten als Gruppe zu verwenden – am besten sollte Querulanten gar keine Eigenbezeichnung gegeben werden – und falls doch, sollte sie so negativ wie möglich behaftet sein (der Querulant wird sich schämen sich selbst als “XY” zu bezeichnen – zudem ist die soziale Ächtung inbegriffen). Der Begriff Staatsverweigerer (vom SRF geprägt) war ein Fehlgriff: Er war zwar negativ behaftet, jedoch hatten die “Staatsverweigerer” vorher keine Eigenbezeichnung und waren deshalb lose Netzwerke, die sich nicht fanden – leider gab dieser Begriff (“Staatsverweigerer”) der Szene einen Namen und damit auch eine Identität: Die Querulanten fanden sich leichter, organisierten sich und fühlten sich dadurch nicht mehr isoliert; sie werden sich somit bestärkt fühlen weitere Prozesse anzustreben.

Als gutes Beispiel sollten die “Drogenkonsumräume” der einzelnen Kantone angesehen werden. Selbst innerhalb eines Kantons (falls es mehrere solche Drogenkonsumräume gibt) variiert die Bezeichnung: In Schaffhausen ist es der “TASCH”, in Basel ist es die “Gassenküche”, in Zürich heisst dieser Raum “sip” etc. pp. – es erschwert den interkantonalen Austausch der Drogenabhängigen über dieses Angebot und sorgt dafür, dass diese sich mit dem zufrieden geben, was sie erhalten.

Q10: Schlechte Anwälte vermitteln

In erster Linie möchten Anwälte selbst nicht mit Querulanten in Kontakt treten. Der Querulant ist bekannt dafür, seine Wut (früher oder später) auf den Anwalt selbst zu fokussieren. Das Gericht sollte Anwälte an Querulanten vermitteln, welche keine rosigen Erfolgsaussichten versprechen. Dabei kann die Verfahrensdatenbank aufgesucht werden und nach dem Anwalt gefiltert werden, welcher die höchste Rate an Prozessniederlagen (in ähnlichen Sachfragen) hat.

Vor allem als Beschuldigte verdienen Querulanten keine angemessene Verteidigung. Sollte ein Querulant überdurchschnittliche juristische Kenntnisse haben (was sowieso meist nicht der Fall ist) und das Gericht Gefahr laufen, dass dieser vor Gericht gewinnt, dann sollte ihm unbedingt ein Anwaltszwang verfügt werden und ein Anwalt durch das Gericht vermittelt werden.

Fazit

Unser Rechtssystem muß diese armen Seelen ertragen. Auf Dauer und immer wieder. Denn sie wachsen nach, Generation für Generation.
Man sollte sich damit trösten, dass sie letztlich am meisten leiden, weil sie eine ganze verschworene Welt gegen sich haben, gegen die sie stets verlieren.

David Adom

Danksagung

Ich möchte mich bei Susanne Bollinger (Oberrichterin Schaffhausen) sowie Benjamin Ambühl (Staatsanwalt Schaffhausen) bedanken, die mich inspiriert haben, diesen Artikel zu schreiben sowie in sonstigen rechtlichen Beanstandungen immer zur Seite standen.

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