Wann ist ein Richter befangen?

Ein neues Urteil flatterte herein – diesmal ging es um die Frage, ob die Staatsanwaltschaft zu Recht die Kopien der Videos und Tonaufnahmen, welche von Lorenz Ammann, der laut einer Auskunftsperson das nackte Ausziehen anordnet(e), höchstpersönlich gesichert wurden (oder auch nicht, denn die Tonaufnahmen der Gummizelle fehlen immer noch, aber pssssssst, Steven Winter möchte bitte ausdrücklich nicht, dass man darauf hinweist, denn Lorenz Ammann hat schliesslich selber gesagt, dass die Aufnahmen vollständig sind…na dann), verweigert.

Das Urteil war nun wirklich keine Überraschung, hat doch das Obergericht die Videos selbst auch während der ganzen Beschwerdefrist vor dem Bundesgericht verweigert, auch als Herr Winters E-Mail-Verfügung noch nicht eingetroffen war, sondern er – nachdem er das Obergericht davon überzeugt hatte, die Videos doch bei der Staatsanwaltschaft einsehen zu lassen – Hans-Peter, der um einen Termin bat, fast 2 Wochen geghostet hat.

Was aber umso mehr überraschte: Frau Bollinger, über die hier selbst ein Artikel existiert, der ebenjenes Verhalten kritisiert, war beim Entscheid mit von der Partie. Dort erklärte man denn auch, dass diese Seite eine Kampagne gegen einzelne Personen darstellen würde.

Fassen wir also zusammen: Die Verweigerung des vollständigen Akteneinsichtsrechts wird von u.a. Frau Bollinger also bestätigt, weil sie – die auf dieser Seite als lügende Richterin (mit Beweisen) bezeichnet wird, findet, dass die Beiträge hier als “eigentliche Kampagne” gegen bestimmte Personen ausgestaltet ist. Das Urteil wird selbstverständlich ans Bundesgericht weitergezogen, aber wie ist das eigentlich? Ist eine Richterin, die auf besagter Seite selbst Thema eines negativen Beitrags ist – uns diesen ja offensichtlich auch gelesen hat – geeignet dazu, die Ausgestaltung der Beiträge als Berichterstattung oder Kampagne objektiv zu beurteilen? Wobei sie im Falle dessen, dass sie es als Berichterstattung qualifizieren würde, bestätigen würde, dass sie eine Lügnerin ist? Zerbrechen wir uns unsere hübschen Köpfchen nicht darüber, laut Schaffhauser Praxis und Schaffhauser Ethikempfinden ist sie es definitiv.

In Schaffhausen ist es mit der Befangenheit und den Ausstandspflichten ohnehin so eine Sache: Der ganze Polizeiposten ist befangen, wenn der Beschuldigte ein Polizist ist, ermittelt einen Tag vorher aber fleissig, wenn der angeblich Geschädigte ein Polizist ist, die Staatsanwaltschaft findet das alles nicht zu beanstanden und die Richter beurteilen, ob jemand, der sie als Lügner bezeichnet, die Wahrheit sagt oder eine Kampagne führt.

Die Lausanner Praxis wird darüber entscheiden. Unsere mittlerweile 43-seitige nummerierte Liste der nach Steven Winters Ansicht “fast zahllosen” Verfehlungen der Justiz Schaffhausen ist zumindest um einen Punkt reicher.

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