Gefängnis Schaffhausen: Vorläufige Festnahmen gar nicht vorgesehen?

Wenn man die Justizvollzugsverordnung Schaffhausens konsultiert, dann findet sich dort folgendes:

Nicht mit einem Wort ist die vorläufige polizeiliche Festnahme als Haftform erwähnt, in der Praxis jedoch werden vorläufig festgenommene Personen dort festgehalten, wie auch aus dem Bericht der NKVF (Nationale Kommission zur Verhütung von Folter) aus dem Jahr 2013 hervorgeht:

Laut NKVF werden die drei Sonderzellen (u.a. aus irgendwelchen Gründen die Zelle 1, also die Gummizelle?) für vorläufige Festnahme genutzt.

Was auch erklärt, warum die Monitore für die Videoüberwachung der Zellen sich u.a. bei der Polizei befinden.


Diese unumstösslichen Fakten lassen kurzum 4 Schlüsse zu:

  1. Das Gefängnis hält Häftlinge bei sich fest, zu deren Festhaltung sie eigentlich nicht berechtigt sind

    oder
  2. Ein Teil des Gefängnisses gehört der Polizei, namentlich die drei Sonderzellen 1, 1a und 3. Wodurch bei Verstössen gegen die Menschenrechte in diesen Zellen die Polizei (hauptsächlich) verantwortlich zeichnet. Wer hatte eigentlich am 29. Dezember 2021 Dienst im Aufseherbüro/Wachechefraum? Vermutlich nicht dokumentiert…
  3. Das Gefängnis war gar nicht befugt zu entscheiden, dass eine vorläufig festgenommene Person ausgezogen werden soll, die Polizei, die Hanspeter auch ausgezogen hat, jedoch schon, diese hat somit auf eigene Verantwortung gehandelt.
  4. Polizeilich festgenommene Personen werden ohne Grund u.a. in einer Gummizelle untergebracht…Dazu gibt es nichts zu sagen, Menschenrechte werden wie immer gross geschrieben.

    Der einzig sichere Schluss ist jedoch, dass die Schaffhauser Praxis mal wieder nirgends, schon gar nicht in Gesetzen (wenn überhaupt, dann lediglich in Peter Stichers E-Mails) niedergeschrieben ist.
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