Johannes Brunner, ein Staatsanwalt, der etwa doppelt so lange benötigte, um sein Studium in Rechtswissenschaften abzuschliessen, hatte Anfangs 2023 einen Durchsuchungsbefehl für eine Durchsuchung Anfang 2022 ausgestellt, weil er es vorher über ein Jahr vergessen hatte auszustellen.
Die Begründung zusammengefasst: Der Beschuldigte (Hanspeterchen) hatte das Einvernahmeprotokoll “Wort für Wort” vorgelesen, somit – gemäss Johannes Brunner – auch heimlich aufgezeichnet, denn Herr Brunner denkt, dass ein Text eben nicht “Wort für Wort” vorgelesen wird, sondern wie eigentlich?
Der Durchsuchungsbefehl, welcher gleichzeitig mit einer Ankündigung einer Teil-Enstellungsverfügung ankam, wurde beim Obergericht beschwert; Die Staatsanwaltschaft argumentierte diesmal mit zwei eleganten Begründungen, sinngemäss
- Es wurde vergessen auszustellen, deshalb kam es so spät
- Hanspeterchen wollte eigentlich das private Gespräch zwischen seinem Anwalt und dem Polizisten aufnehmen.
- Man musste sofort durchsuchen, es drohte ein Beweisverlust.
Zu Punkt 1: Irrelevant, aber auch sonst hatte es Johannes Brunner nicht vergessen: Er hat sogar mehrmals Aktennotizen geschrieben, dass Hanspeterchen nach dem Durchsuchungsbefehl fragte. Er hat im März 2022 auch die Ansicht geäussert, dass ein Durchsuchungsbefehl nicht ausgestellt werden müsse, wenn man nicht reinkommt (ins Telefon oder in die Wohnung), was wohl erklärt, weshalb er alle zuvor erteilten Durchsuchungsbefehle – bis auf die Hausdurchsuchung – nicht aushändigte, denn er kam nie irgendwo rein.
Zu Punkt 2: Also gemäss Staatsanwaltschaft war das Motiv “Gespräch zwischen Polizei und Anwalt aufzeichnen” und der Anfangsverdacht war, “dass Hanspeterchen Wort für Wort das Protokoll vorlas”: Das ergibt keinen Sinn: Wenn Hanspeterchen das Privatgespräch zwischen Anwalt und Polizist aufzeichnen wollte, warum sollte er dann das Gespräch durch sein eigenes Vorlesen übertönen wollen, anstatt einfach den Mund zu halten und warum sollte dieses Vorlesen den Verdacht begründen, dass er das Gespräch, das er gerade übertönt, aufzeichnet?
Zu Punkt 3: Das ist nicht ganz richtig. Die Staatsanwaltschaft bzw. Polizei durch Deligation der Staatsanwaltschaft, hätte das Handy/Beweis umgehend in Beschlag nehmen können, aber das sofortige Durchsuchen wäre nicht nötig gewesen, um einen Beweisverlust zu vermeiden.
Wie hat sich das Obergericht entschieden?
Das Obergericht ging auf keine Argumente beider Seiten ein, sondern meinte sinngemäss:
“Hör auf zu heulen, das Durchsuchen ging nur 5min und ist schon so lange her, du hast doch gar kein Interesse daran, dass man Durchsuchungen ohne Durchsuchungsbefehl verurteilt.”.
Vor dem Bundesgericht
Natürlich wurde diese Entscheidung vor das Bundesgericht gezogen, welches darauf nicht eintrat mit der Begründung, dass dies im Hauptverfahren erledigt werden könne…
Warum EGMR?
Es gibt tatsächlich ein Hauptverfahren, jedoch ist dieses bereits vor dem Kantonsgericht hängig und dort wurde das “Heimliche Aufzeichnen des Polizisten” nicht zur Anklage gebracht, somit kann es dort nicht mehr bearbeitet werden: Das Verfahren wurde auch teileingestellt, somit gibt es auch dort kein Hauptverfahren mehr.
Hanspeterchen erhofft sich durch das Urteil des EGMR eine Revision vor dem Bundesgericht.
Anzeige parallel
Natürlich wurde das Vorgehen angezeigt, denn a) es gab keinen Antrag, obwohl “Hemliches Aufnehmen” nur auf Antrag verfolgt wird und b) hat der Geschädigte (der Polizist) das Handy selbst durchsucht, was ihn natürlich befangen macht.
Warum das Handy durchsucht wurde
Natürlich ist das Spekulation, denn “wissen” könnte als Verleumdung dargestellt werden: Das Handy wurde unmittelbar nach der Einvernahme durchsucht, weil der Polizist keine belastbaren Aussagen von Hanspeter bekam und nicht “mit leeren Händen” zurückkehren wollte. Es ging um Zufallsfunde, man erhoffte sich, dass sich auf seinem Smartphone belastbare Daten zu irgendwelchen Straftaten finden lassen.